Wird der Notar im Rahmen der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht angewiesen, dem Bevollmächtigten eine weitere Ausfertigung der Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen, darf er sich hierüber nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil der Vollmachtgeber zwischenzeitlich dauerhaft geschäftsunfähig ist.
LG Nürnberg-Fürth
Beschluss vom 22.12.2011 – 12 T 7607/11
DNotI-Report 2012, 74 – Abruf-Nr bei DNotI unter 11030R
Zweifelsfragen in der notariellen Praxis hinsichtlich von Dienstleistungen für Immobilienmakler.
Verfasser stellt verschiedene Möglichkeiten von Maklerlohnklauseln vor und vertritt die Auffassung, dass dem Notar umfassende Belehrungspflichten obliegen. Maklerlohnklauseln sind mit mehr Problemen behaftet, was den meisten Notaren gar nicht so bewußt ist.
Suppliet DNotZ 2012, 270
Ein Notar ist nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten zu belehren. Ebenso ist ein Notar grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen.
KG Beschluss vom 21.10.2011 – 9 W 195/10
Folgende Dissertationen und Monographien zum Berufsrecht der Notare sind empfehlenswert:
1. Allerkamp, Jürgen: Die sog. erweiterte Belehrungspflicht des Notars, Universität Bonn 1989
2. Deimel, Britta Carmen: Notarielle Verbraucherverträge, Diss. Universität Bielefeld 2002
3. Dignas Andre: Die Auslandsbeurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einer deutschen GmbH, Diss. Universität Münster/Westf. 2004
4. Dornis, Tim W.: Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto, Diss. Universität Tübingen 2004
5. Gassen, Dominik: Digitale Signaturen in der Praxis, Dissertation Universität Köln 2003
6. Gsänger, Johannes: Das Berufsrecht der Reichsnotarordnung vom 13.2.1937 und die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit der notariellen Standesvertretung Diss. Universität Bonn 2009
7. Godl, Gabriele: Notarhaftung im Vergleich, Diss. Universität Innsbruck 1999
8.Haeder, Stefan: Die Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat in Deutschland, Diss. Universität Köln 2009
9. Hergeth, Armin C.: Europäisches Notariat und Niederlassungsfreiheit nach dem EG-Vertrag, Diss. Universität München 1995
10. Jung, Martin: Ausübung öffentlicher gewalt durch den Notar, Universität Salzburg 1994
11. Kawohl, Volker: Notaranderkonto, 1995
12. Knechtel, Gerhard: Das Recht der Notare auf Berufsausübung Diss. Wien 1993
13. Lerch, Klaus: Der Notar als Träger eines staatlich gebundenen Amtes in Geschichte und Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Rechtsentwicklung Diss. Universität Bielefeld 2010
14. Lindemeier, Jörg: Die Unterwerfungserklärung in der vollstreckbaren notariellen Urkunde, Diss. Universität Saarbrücken, 1999
15. Litzka, Philippe: Notare in Frankreich und Deutschland, Diss. Universität München 1999
16. Matyk, Stephan: Der Notar in Europa, 17. Europäische Notarentage 2005
17. Meyer, Ulrike: Die Abgrenzung von anwaltlicher und notarieller Tätigkeit beim Anwaltsnotar, Diss. Universität Bielefeld 2004
18. Neschwara, Christian: Österreichs Notariatsrecht in Mittel-und Osteuropa, Wien 2000
19. Plesker, Uta: Außergerichtliche Konfliktbewältigung durch Notare, Diss. Universität Bielefeld 2004
20. Preuss, Nicola: Zivilrechtspflege durch externe Funktionsträger, Habil. Bochum 2001
21. Rechberger, Walter H. . Notarielle Beurkundungstätigkeit mit Auslandsbezug Wien 1997
22. Riedenklau-Hädrich, Ulrike: Notarielle Rechtsbetreuung 1990
23. Roemer, Heiner: Die Formbedürftigkeit der Aufhebung und Änderung von Veträgen iSd § 311b Abs.1 BGB, Diss. Universität Bonn 200o
24. Scharfenberg, Sylvia: Die Entstehungsgeschichte des Beurkundungsgesetzes vom 28.8.1969, Diss. Universität Kiel 2002
25. Schützeberg, Der Notar in Europa, Diss. Universität Bonn 2004,
26. Schminkel, Vitali: Notariatsverfassung in Russland, Diss. Universität Regensburg 2008
27. Schmidt, Danielle: Harmonisierung notarieller Formvorschriften in Europa – ein unmögliches Vorhaben, Diss. Münster/Westf. 2008
28. Schüler, Hans Christian: Die Entstehungsgeschichte der Bundesnotarordnung vom 24.2.1961, Diss. Universität Kiel 1999
29. Schubert, Werner: Materialien zur Vereinheitlichung des Notarrechts ( 1872-1937), 2004
30. Schuster, Agnes: Das Werberecht des Notars im Verhältnis zum Werberecht der freien Berufe Diss. Universität Köln 2007
31. Schwarz, Karl: Der Zugang zum Anwaltsnotariat im Lichte des Art. 12 Abs.1 GG, Diss. Universität Berlin 2003
32. Sikora, Markus: Der Notar im sozialen Rechtsstaat, Diss. Universität Passau 2007
33. Stelzer Manfred: Die Systematisierung von Notarstellen aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Perspektive, Wien 2001
34. Winkler, Dirk: Die Pflicht des Notars zur Belehrung über steuerliche Folgen und zur steueroptimierten Urkundsgestaltung Diss. Universität Berlin 2006
Beantwortet ein Bewerber für eine Notarstelle in der Selbstauskunft zu seinem Antrag eine Frage, deren Zulässigkeit nicht in Zweifel steht, muss die Auskunft richtig und vollständig sein.
BGH Beschluss vom 5.3.2012 – NotZ (BrfG) 13/11
AnwBl. 2012, 474
Altemeier
AnwBl. 2012, 434
Warum der Nachwuchs beim Zugang zum Anwaltsnotariat auf der Strecke bleibt. Verfasser hat Bedenken gegen die sog. Bedürfnisregelung nach § 4 BNotO ( vgl. in diesem Sinne auch die Diss. von Schwarz, Der Zugang zum Anwaltsnotariat im Lichte des Art. 12 Abs.1 GG, WVB Verlag Berlin 2004)
Dederer
EuR 2011, 865
Verfasser weist völlig zu Recht darauf hin, dass das Urteil einerseits nicht überbewertet werden sollte, denn der EuGH hat den Nationalstaaten einen Freiraum gelassen, aber andererseits jetzt der nationale Gesetzgeber bei jedem Vorhaben neu prüfen muss, ob die Notare von der Regelung ausgenommen werden können.
Anmerkung: Eine Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung findet sich auf einer neuen Web-site der EU wie folgt:
htpp://europa.eu/legislation_summaries/index_de.htm
Wird ein Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem möglicherweise anderweitig ersatzpflichtigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist schon die Entstehung eines solchen Anspruchs gegen den Notar und damit auch die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Dritten ausgeschlossen, solange eine solche Ersatzmöglichkeit gegen den Dritten in Betracht kommt.
Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 I Nr. 3 ZPO scheidet in einem solchen Fall mangels Bestehen einer Streitgenossenschaft aus.
OLG Bremen Beschluss vom 1.11.2011 – 3 AR 16/11 – N
Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b I 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 I 4 VwGO, Bezug nimmt
BGH Beschluss vom 18.7.2011 – NotZ (Brfg) 10/10
Eine Bindungsfrist von sechs Wochen in einem notariellen Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags beeinträchtigt den Anbietenden nicht unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit.
Ein besonderer Umstand, der ein schutzwürdiges Interesse der Verwenderin an einer Verlängerung der regelmäßigen Annahmefrist aus § 147 Abs.2 BGB rechtfertigt, liegt vor, wenn deren Gesellschafter seinen Sitz im Ausland hat und der Anbietende davon ausgehen musste, dass das Angebot zunächst zu übersetzen und in das Ausland zu übermitteln war.
OLG Dresden Urteil vom 6.12.2011 – 14 U 750/11 -
NotBZ 2012, 107
Die Fortgeltungsklausel in einem notariellen Kaufvertragsangebot hält einer Inhaltskontrolle stand. Die bindungsfreie Fortgeltung des Kaufvertragsangebots benachteiligt den Käufer nicht unangemessen iSd § 307 Abs.1 Datz 1 BGB.
Die Fortgeltungsklausel bleibt als sprachlich und inhaltlich abtrennbare Vertragsbestimmung bestehen, auch wenn sie mit einer nicht den Vorgaben des BGH aus der Entscheidung vom 11.6.2010 ( V ZR 85/09 – NotBZ 2010, 335 m.Anm. Krauß) entsprechenden Bindungsfrist in einer Klausel verbunden ist.
OLG Dresden Urteil vom 20.12.2011 – 14 U 1259/11
NotBZ 2012, 105
Walter
NotBZ 2012, 81
zugleich Anm. zu OLG Dresden Urteil vom 20.12.2011 – 14 U 1259/11 – NotBZ 2012, 105
Kohler
NotBZ 2011, 421 (Teil 1)
NotBZ 2012, 1 ( Teil 2)
Der Beitrag gibt eine Übersicht zu allen geplanten und bereits verbindlichen Rechtsakten auf europäischer Ebene
Eine Angestelltenvollmacht, in der keine namentliche Bezeichnung der Angestellten enthalten ist, ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber ausreichend
OLG Dresden Beschluss vom 16.8.2011 – 17 W 0694/11
NotBZ 2012, 135
Anmerkung: Die Entscheidung ist problematisch in der Begründung und bürdet dem Notar bei der Auswahl der Angestellten ein gewisses Risiko auf, was vermeidbar wäre. Im übrigen wird auch weiterhin mit dem kaum dogmatisch begründeten Institut der Eigenurkunde gearbeitet, das im Gesetz eigentlich keine Grundlage hat.
Eine Angestelltenvollmacht, in der keine der Angestellten namentich enthalten ist, der Notar jedoch zur Benennung der Bevollmächtigten durch Eigenurkunde ermächtigt wird, ist zum Nachweis der Vetretungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber ausreichend
OLG Brandenburg Beschluss vom 12.10.2011 – 5 Wx 28/11
NotBZ 2012, 133 ( hier nur Ls 2)
Gergaut
NotBZ 2012, 125
zugleich Anmerkungen zu OLG Dresden vom 16.8.2011 – 17 W 0694/11 ( NotBZ 2012, 135) und OLG Brandenburg vom 12.10.2011 – 5 Wx 28/11 ( NotBZ 2012, 133)
Verfasser setzt sich mit der Rechtsprechung des BGH, insbesondere mit dem Urteil vom 6.10.2011 – III ZR 34/11 – auseinander und meint, dass die dogmatischen Grundlagen der sog. doppelten Belehrungspflichten nicht gesichert seien und hinterfragt mehr theoretisch, ob diese Belehrungspflicht allein aus § 17 Abs.1 S. 2 BeurkG abgeleitet werden könne oder nur in Verbindung mit § 14 BNotO
Frenz ZNotP 2012, 122 ff.
Anmerkung: Die Unterscheidung zwischen sog. Hauptflichten des Notars mit den entsprechenden Sanktionen und den Nebenpflichten scheint untauglich und ist dem Schuldrecht entlehnt, gehört aber nicht in das Haftungsrecht für Notare.
Dem Notar können besondere Belehrungspflichten gegenüber dem Verkäufer eines Grundstücks obliegen , wenn dieser eine Eigentümergrundschuld bestellt und gleichzeitig die Unterschrift unter die Abtretung der Grundschuld beglaubigt wird.
BGH Urteil vom 6.10.2011 – III ZR 34/11
ZNotP 2012 , 153 = NJW-RR 2012, 300 = MittBayNot 2012, 241 m.Anm. Regler
vgl. auch dazu den Besprechungsaufsatz von Frenz ZNotP 2012 , 122 ff.
Pötters/Christensen
JZ 2012, 289 ff.
Verfasser sehen in beiden Formen nicht unbedingt Gegensätze
Eidenmüller/Jansen/Kieninger/Wagner/Zimmermann
JZ 2012, 269 ff.
Defizite der neuesten Textstufe des europäischen Vetragsrechts
Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass es um die Zukunft des europäischen Kaufrechts nicht gut stünde, wenn der vorliegende Vorschlag unverändert, oder nur in geringfügig verbesserter Form in Kraft treten sollte.
Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde.
Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 I BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 I, Art. 33 II GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse NJW-RR 2004, 1067; NJW-RR 2007, 1559, vom 14.4.2008 -NotZ 114/07, BeckRS 2008, 08502; NJW-RR 2009, 202; DNotZ 2010, 467)
ZNotP 2011, 394 = NJW-RR 2012, 53 ff.
Bormann/Böttcher
NJW 2011, 2758
Verfasser halten die Vorschriften der DONot für verfassungsrechtlich unbedenklich; a.A. Lerch, SchlHA 2011, 393 ff.
Schmid/Pinkel
NJW 2011, 2928
Verfasser sehen in dem Urteil des EuGH ganz erhebliche Auswirkungen auf die staatliche Notariatsverfassung und das Urteil dürfte nur einen ersten Schritt in die Richtung einer europäischen Notariatsverfassung darstellen
Ritter
EuZW 2011, 707
Verfasser weist zu recht darauf hin, dass im deutschen Notariat ein Paradigmenwechsel durch das Urteil stattgefunden hat und der gesamte Überbau staatsorientierter Begriffe im deutschen Notariat zu Ende geht
Starke/Terner
Festschrift für Brambring, 2011, S. 357 ff
Verfasser sehen das Amt des Notars zwar einerseits personenbezogen, aber andererseits auch als Institution.
Jerschke in Festschrift für Brambring 2011, S. 205 ff
Nach Ansicht des Verfassers ist die Neureglung des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars ein Synonym für die dauerhafte Bewährung des Berufsstandes gegenüber dem Publikum
Henssler/Kilian
Festschrift für Brambring, 2011, S. 131 ff
Verfasser sehen in der Entscheidung des EuGH vom 24.5.2011 nicht so weitreichende Konsequenzen
Spickhoff, Andreas
JZ 2012, 333 ff.
Verfasser erläutert die Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 24.5.2011 ( C 54/08) und kommt zu dem Ergebnis, dass sich auch weiterhin die hohe Qualität des deutschen Notariats durchsetzen wird. Er stellt zu Recht darauf ab, dass es bei der vorrangigen Beurkundung freiwilliger Erklärungen weniger auf die Treuepflicht gegenüber dem Staat ankommt, sondern eher auf die Unparteilichkeit, aber Notare andererseits sich nicht zu sehr dem anwaltlichen Berufsbild angleichen dürfen, weil sie sonst wieder Gefahr laufen, dass die Qualifikationsanforderungen schwinden.
Für das notarielle Berufsrecht sind folgende Aufsätze von Bedeutung:
1. Hertel, Christian: Notarielle Hinweise zum ausländischen Recht, S. 503 ff.
2. Rattunde, Rolf: Insolvenzverwalter und Notar, S. 519 ff.
3. Reithmann, Christoph: Belehrung, Gestaltung, Beratung – Die konsultativen Pflichten des Notars in der Rechtsprechung des BGH, S. 533 ff.
4. Schlick, Wolfgang: Neues Verfahrensrecht für Anwalts-und Notarsenate, S. 537 ff.
5. Wöstmann, Heinz: Neue Rechtsprechung zu den Richtlinien der Notarkammern, S. 555 ff.
Schumacher, Robert
GPR 2012, 54 ff.
Verfasser weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH vom 24.5.2011 in ihrer Bedeutung über die Frage des Staatsangehörigkeitsvorbehalts hinausgeht. Das Urteil wird weitreichende Konsequenzen haben, denn nunmehr werden sich viele berufsrechtliche Fragen an der Niederlassungsfreiheit messen lassen müssen. Er macht nochmals darauf aufmerksam, dass weder der Notar noch der Richter öffentliche Gewalt ausüben. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Berufsstand der Notare einen so enormen Wert darauf legt, dass der Notar ” öffentliche Gewalt” ausübt.
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